Vortrag: Kaiserliches Recht in Lübeck - Theoretische Ablehnung und praktische Rezeption
13.11.2008 19:30 Uhr, Kommunikationszentrum des Verlags Schmidt-Römhild, Mengstr. 16 (Eingang Fünfhausen, kleine weiße Tür)
- Das Besondere -Vortrag von Herrn Prof. Dr. Albrecht Cordes, Universität Frankfurt/M., über
Kaiserliches Recht in Lübeck. Theoretische Ablehnung und praktische Rezeption.
Lübeck, seit 1226 Reichsstadt, hätte theoretisch nach dem Recht seines kaiserlichen Stadtherrn - und das heißt im Spätmittelalter in erster Linie: nach römischem Recht - leben müssen. Statt dessen hat die Stadt ein Recht entwickelt und durch die in den ganzen Ostseeraum ausstrahlende Rechtsprechung seines Rates gepflegt, das eigenständige Charakterzüge ausweist: Das viel gerühmte lübische Recht. Spätestens seit der Gründung des Reichskammergerichts 1495 gab es aber noch eine Instanz über dem Lübecker Rat, die zwar dem lübischen Recht wie allen Partikularrechten einen Vorrang vor dem gelehrten römisch-kanonischen Ius Commune einräumte, aber trotzdem durch Sprache und Stil einen vereinheitlichenden Einfluß auf das Recht im Alten Reich hatte.
Die Frage, wie viel Eigenständigkeit sich das lübische Recht unter diesen Umständen noch bewahren konnte, ist selten nüchtern und ohne Leidenschaft behandelt worden. Einerseits sind den nivellierenden Tendenzen vieler Römischrechtler einheimische Rechtsinstitute und regionale Rechtsordnungen oft kaum mehr als Fußnoten wert, andererseits wurde in einer romantischen und manchmal nationalistischen Abwehrbewegung die Eigenständigkeit des lübischen Rechts ungeprüft behauptet. Der Vortrag versucht, sich aus dieser ideologischen Umklammerung zu lösen, indem er einigen typischen Fällen nachgeht, in denen sich Spuren kaiserlichen Rechts in der Lübecker Rechtspraxis finden. Dabei zeigt sich, dass die so gestellte Frage vielleicht einiges über die diskutierenden Juristen aussagt, an den Motiven des von Kaufleuten besetzten Lübecker Rats jedoch vorbeigeht. Er wendet sich in politischen Statements scharf gegen jede Einflussnahme von außen, zeigt in der alltäglichen Gerichtspraxis hingegen keinerlei Hemmungen, das kaiserliche Recht anzuwenden, wenn dies opportun ist. Es ging dem Rat nicht um mannhafte Abwehr fremden Rechtsdenkens, sondern um pragmatische, der Stadt nützliche konkrete Lösungen und um die Sicherung der eigenen Unabhängigkeit.
